Reise- und Zahlungsbedingungen der STS Sprachreisen GmbH für einen Schüleraustausch auf einer High School.
Diese Reise- und Zahlungsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma STS Sprachreisen GmbH als Reiseveranstalter (im Folgenden „STS” genannt) und dem Reisenden (im Folgenden „Kunden“ genannt) für einen Schüleraustausch auf einer High School.
Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen. Einzelheiten dazu finden sich auf unserer Internetseite, dies gilt auch für etwaige Bewerbungsfristen. Eine Bewerbung ist in jedem Fall unverbindlich und verpflichtet zu nichts.
1.Nach Eingang der Bewerbung lädt STS den Schüler und seine Eltern / Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Gespräch ein und schickt weitere Unterlagen zu. Das Interview, eine kurze Selbstdarstellung, die Zeugnisse, die Angaben zur Person sind u.a. unsere Bewertungskriterien für die endgültige Aufnahme in das Programm. 2. Bei positivem Verlauf bietet STS dem Kunden den Abschluss eines Vertrages für einen Schüleraustausch auf einer High School verbindlich an (Angebot). Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde das Angebot von STS innerhalb von 14 Tagen annimmt. 3.Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen enthält. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, ist diese in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger. Die Informationspflichten aus Artikel 250, §§ 6 und 9 EGBGB werden erfüllt. 4. Mit der Annahme des Vertragsangebotes verpflichten sich alle Schüler und Eltern / Erziehungsberechtigte die Ihnen durch STS für das jeweilige Gastland mitgeteilten Programmregeln einzuhalten und zu befolgen.
1. Zur Absicherung der Kundengelder hat STS eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Zahlungen müssen erst dann geleistet werden, wenn der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise von STS an den Kunden übermittelt wurde. 2. Nach Vertragsschluss und mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von EUR 2.000,00 fällig. Weiter ist wie folgt zu zahlen:
EUR 2.000,00 am 01.02., der dem Vertragsschluss folgt, EUR 2.000,00 am 01.05. der dem Vertragsschluss folgt.
Für den Fall, dass die Abreise im Januar des jeweiligen Jahres erfolgt, ist die 2. und 3. Rate wie folgt zu leisten:
EUR 2.000,00 am 01.07. des vorangehenden Jahres, EUR 2.000,00 am 01.10. des vorangehenden Jahres.
3. Der restliche Preis, wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und der Reiseplan entweder bei Ihrer Vertriebsstelle (STS-Büro) bereitliegt oder Ihnen verabredungsgemäß übermittelt wird.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung / Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthalt-Vertrages, die nach Vertrags-
abschluss notwendig werden und von STS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind STS vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 2. STS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von STS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthalt-Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn STS eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von STS zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber STS reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber STS nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. STS hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger darüber klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu unterrichten.
STS kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c. Änderungen der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
STS hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für STS führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von STS zu erstatten. STS darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. STS hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Abs.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, dann kann STS dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von STS bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von STS zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber STS reagiert, dann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. Wenn der Kunde gegenüber STS nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. STS hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger darüber klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu unterrichten. Hatte STS für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2
BGB zu erstatten
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert STS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann STS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von STS zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
STS kann eine Entschädigung des Weiteren nur dann verlangen, wenn STS den Kunden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:
a. Name und Anschrift der für den Schüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und b. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
Die Rücktrittsgebühren sind in der nachfolgenden Ziffer 3 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von STS ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was STS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden von STS zu begründen. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die STS zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. 3. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises; bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises; danach bis zum Reiseantritt 40% des Reisepreises.
Beim STS High School Select Programm wird die Entschädigung abweichend wie folgt berechnet:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises, danach bis zum Reiseantritt 75% des Reisepreises. 4. STS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit STS nachweist, dass STS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist STS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. STS ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l BGB kündigen kann.
1. Im Rahmen des Gastschulaufenthaltes benötigt der Kunde im Gastland einen Schulplatz sowie eine Gastfamilie. Sollte sich im Gastland wider Erwarten keine ausreichende Anzahl geeigneter und zur Aufnahme bereiter Gastfamilien und Gastschulen finden und es unserer Partnerorganisation nicht möglich sein, den Kunden rechtzeitig vor Abreise im Zielland zu platzieren, so bemüht sich STS, dem
Kunden einen Programmplatz in einem anderen Aufnahmeland anzubieten. Ist auch dies nicht oder nicht zu dem vereinbarten Reisepreis möglich, so ist sowohl STS als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtplatzierung wird der Kunde unverzüglich informiert und ihm im Rücktrittsfall seine bislang geleisteten Zahlungen unverzüglich erstattet. 2. STS kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von STS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt STS aus diesem Grund, so behält STS den Anspruch auf den Reisepreis. STS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. 3. STS ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, STS über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen. b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn STS die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch STS, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind. c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch STS oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch STS gerechtfertigt ist.
Alle Teilnehmer müssen für die Dauer des Aufenthaltes im Gastland kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sein. STS bietet hierfür ein maßgeschneidertes Versicherungspaket an (inklusive Rechtsschutz- und Gepäckversicherung).
Sollte bereits ein privater, voll deckender Versicherungsschutz bestehen, kann dieser (mit Ausnahme des High School Programmes in den USA) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherung über eine Vertretung im Gastland verfügt und dort anerkannt ist. In diesem Fall bitten wir um detaillierte Informationen der Deckungs- und Abwicklungszusage in der Sprache des Gastlandes (spätestens 2 Monate vor Abreise).
Es besteht die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenabsicherung für den Krankheitsfall abzuschließen.
In allen angebotenen Ländern sind Einführungskurse im Gastland für das Klassikprogramm im Reisepreis enthalten. Nähere Informationen erhalten Sie automatisch rechtzeitig vor Abreise. Achtung: Alle Einführungskurse finden zu bestimmten Terminen statt. Die Teilnahme kann nur dann gewährleistet werden, wenn sich Kurszeitraum und Schulbeginn nicht überschneiden und bei den freiwilligen Kursen noch Plätze zur Verfügung stehen. Nicht genutzte Leistungen werden bei Nichtteilnahme an im Reisepreis enthaltenen Einführungskursen nicht erstattet.
Über die Möglichkeit, das absolvierte High-School-Jahr an der deutschen Schule anerkennen zu lassen, informiert die jeweilige Schulleitung in Deutschland. Die hierfür geltenden Regeln sind von der Schule und dem jeweiligen Bundesland abhängig. Die Einstufung im Gastland erfolgt in der Regel nach Ankunft durch die jeweilige Schulleitung vor Ort.
Taschengeld und persönliche Ausgaben (z.B. Kleidung, evtl. Schuluniform oder Schulbuskosten, Lernmittel, Mittagessen in der Schule, sonstige Fahrkosten, Ausflüge und freiwillige Reiseangebote im Gastland) sowie Visumgebühren (und mit der Visaerteilung ggfls. noch verbundene Aufwendungen, US SEVIS-Gebühren) und die zusätzlich verlangte Krankenversicherung der australischen bzw. kanadischen Behörden sind nicht im Programmpreis inbegriffen. Als Taschengeld sind erfahrungsgemäß € 250,- bis € 300,- pro Monat einzuplanen.
1. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen:
STS hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der STS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von STS vor Ort anzuzeigen. Ist ein Vertreter von STS vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel STS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von STS anzuzeigen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von STS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der örtliche Vertreter von STS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 2. Fristsetzung vor Kündigung:
Will ein Kunde den Vertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs.2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er STS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von STS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
1. Die vertragliche Haftung von STS für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 2. STS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von STS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. STS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich waren.
Die in § 651i Absatz 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
1. STS wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn STS unzureichend oder falsch informiert hat. 3. STS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde STS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass STS eigene Pflichten verletzt hat.
1. Die Erhebungen und Verarbeitungen personenbezogenen Daten erfolgen entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, die zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), der Vermeidung eigener Risiken (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) notwendig sind und die uns zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) auferlegt werden. Im Rahmen der Vertragserfüllung werden Ihre Daten auch an andere Vertragspartner übermittelt, die an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beteiligt sind. Grundlage ist Art. 6. Abs. 1 lit. b DSGVO. Der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch Mitteilung an STS Sprachreisen GmbH, An der Alster 62, 20099 Hamburg, widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die Zusendung von Werbemitteln einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten nicht mehr für Werbezwecke weitergeben. Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. 2. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1. STS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass STS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für STS verpflichtend würde, informiert STS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. STS weist für alle Gastschulaufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und STS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können STS ausschließlich am Sitz von STS in Hamburg verklagen.
Stand: Juli 2019
Der Reiseveranstalter:
STS Sprachreisen GmbH
An der Alster 62
20099 Hamburg